AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen (Oldtimern)

1. Vertragsgegenstand

a. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.

b. Der Vermieter kann für die sachkundige Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.

2. Vertragsabschluss, -dauer und Preise

a. Der Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter. In dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses.

b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen (Spezialwerkzeug) erweitert werden.

c. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.

d. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände, sowie Erstellung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.

3. Pflichten des Vermieters

a. Der Vermieter stellt Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.

b. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

4. Pflichten des Mieters

a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen, sowie gereinigt zurück zu geben.

b. Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder gereinigt zu hinterlassen. Bei Nichtbeachtung entstehen Reinigungskosten.

c. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

d. Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters unbedingt Folge zu leisten.

5. Haftungsausschlüsse

a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.

b. Eventuelle Beratungen durch den Vermieter erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich.

c. Nimmt ein Mieter Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.

d. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.

6. Zahlung

a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar zu bezahlen.

b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.

c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.


8. Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen

a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die Lieferbedingungen der Zulieferfirmen für Ersatz- und Austauschteile. Elektronische Bauteile sind von der Rückgabe ausgeschlossen.